Allgemeine Geschäftsbedingungen
(RRT events, Kreuz-Str. 2, 31177 Harsum OT Adlum)

§ 1 Geltungsbereich
Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertrags-annahmeerklärung und Grundlage aller unserer Verkäufe, Lieferungen, Mietverträge und Leistungen einschließlich Beratung, Auskünften, Montagen und Servicedienstleistungen. Sie gelten mit der Auftragserteilung als angenommen. Unsere Vertragsschlüsse mit

  1. allen Kaufleuten im Sinne der §§1.ff HGB, soweit der Vertrag zum Betrieb Ihres Handelsgewerbes gehört und
  2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichem rechtlichen Sondervermögen

erfolgen aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende allgemeine Bedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Bei Ergänzungs- bzw. Folgeaufträgen gelten diese allgemeinen Geschäftsbeziehungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme rechtsverbindlich wirksam.

§ 2 Vertragsinhalt
Unsere vorvertraglichen Mitteilungen, insbesondere Angebote sind freibleibend. Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die Bedingungen des Vermieters. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsabreden und mündliche Neben- abreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist nach Zugang der Auftragsbestätigung rechtswirksam, wenn gegen diese nicht innerhalb 48 Stunden schriftlich Widerspruch beim Auftragnehmer eingegangen ist. Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit Sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Interesse der Leistungsfähigkeit als sachdienlich erweisen. Außerdem behalten wir uns vor vergleichbare Produkte anderer Hersteller oder Typen zu den von uns angebotenen Produkte zu liefern. Das Mietobjekt darf durch den Mieter ausschließlich entsprechend der Bestimmung und für das vereinbarte Projekt benutzt werden.

§ 3 Preise
Die von uns angegebenen Mietpreise verstehen sich ab unserem Lager zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Preise gelten für eine Mietdauer von 1 – 5 Kalendertagen, inkl. der Liefer- und Abholtage. Das Mietobjekt wird dem Mieter nur für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Wenn der Mieter das Mietobjekt nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben kann, muss der Mieter den Vermieter spätestens 1 Tag vor Ablauf des vereinbarten Mietzeitraums darüber informieren. Der Vermieter muss schriftlich zustimmen und hat das Recht, einen zusätzlichen Mietbetrag in Rechnung zu stellen. Eine Anpassung der Mietpreise für Zelte kann erfolgen, wenn Erdnägel zur Verankerung nicht verwendet werden können und deshalb Schwerlastdübel oder Gewichte Verwendung finden müssen. Die Anmietung von Heizgeräten und Öltanks schließt die Belieferung mit Heizöl nicht automatisch ein. Das Stand- und Betriebsrisiko der Heiz- und Tankanlage geht zu Lasten des Mieters.

§ 4 Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang
Angaben über Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns – auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände (z.B. Streik, Betriebs- oder Transportstörungen) gleich, die uns die Lieferung oder Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem Ihrer Unterlieferanten eintreten. Irgendwelche Rechte, insbesondere Schadensansprüche, können in diesen Fällen nicht gegen uns geltend gemacht werden. Sofern ein Lieferant uns gegenüber von der Leistung frei wird, sind wir in gleicher Weise gegenüber dem Besteller von der Leistungspflicht befreit. Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden (§286 BGB) sind auch bei grober Fahr- lässigkeit ausgeschlossen. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt. Die Gefahr geht in vollem Umfang auf unseren Vertragspartner über, sobald die Ware unser Lager verlässt. Bei Lieferungen mit Montage und / oder Dienstleistung geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald dieser oder ein von ihm beauftragter Vertreter die Ware entgegengenommen hat.

§ 5 Zahlung
Unsere Rechnungen sind sofort netto Kasse fällig und sofern nicht anders angegeben spätestens innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Erfolgt bis dahin keine Zahlung, sind wir berechtigt, für die Zeit danach Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 % zuzüglich Mehrwertsteuer, sowie Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzuges bleibt vorbehalten. Zahlungen dürfen nur direkt an unser Unternehmen oder einen anderen Beauftragten erfolgen. Schecks werden nicht angenommen. Bei Teillieferungen steht und das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlung zu.

§ 6 Vertragsrücktritt
Tritt unser Auftraggeber vom Vertrag oder Teilen des Vertrages zurück (Abbestellung / Minderung), ohne das wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt bzw. die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung von Stornierungskosten in der folgenden Höhe:

  • Rücktritt 28 Tage oder eher vor der Lieferung = 25% Stornierungskosten vom vereinbarten Auftragswert;
  • Rücktritt 14 bis 27 Tage vor Lieferung = 50% Stornierungskosten vom vereinbarten Auftragswert;
  • Rücktritt in weniger als 14 Tagen vor Lieferung = 75% Stornierungskosten vom vereinbarten Auftragswert.

Für Produkte, welche extra für einen Auftrag angemietet oder angeschafft werden, können innerhalb eines Vertrages gesonderte Stornierungsbedingungen vereinbart werden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Alle Waren bleiben unser Eigentum(Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen. Alle geliehenen oder gemieteten Waren bleiben ebenfalls unser Eigentum.

§ 8 Gewährleistung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir nach den folgenden Bestimmung, wenn
a) am gerügten Liefergegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch unseren Vertragspartner oder Dritte nicht stattgefunden haben und
b) unser Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, soweit sie fällig sind und dem Wert der unbeanstandeten Teile der Lieferung entsprechen, nicht im Rückstand ist. Zurückhaltungen sind im Übrigen nur statthaft, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.
c) die Ware vom Vertragspartner sachgemäß behandelt und bedient wurde. Bei berechtigter Mängelrüge bessern wir innerhalb einer angemessenen Frist nach. Dies kann in Form von Reparatur oder Reinigung oder Lieferung von Ersatzware geschehen. Zur Mängelbeseitigung hat unser Vertragspartner uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelrüge befreit. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneter Einsatzgebiete, chemischer, elektromechanischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Weitergehende Ansprüche unseres Vertragspartners gegen uns und unsere Erfüllungshilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässig- keit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

§ 9 Haftung
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubte Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden – auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen – werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen grob fahr- lässigen Vertragsverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt. Für spätere Lieferungen durch Streik, Verkehrsbehinderungen oder höhere Gewalt übernehmen wir auch bei schriftlicher Bestätigung eines genauen Liefertermins keine Haftung. Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch unsere Zulieferer, Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns geschlossenen Betriebshaftpflicht-versicherung.
Wir haften nicht für Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind uns unverzüglich telefonisch mitzuteilen und schriftlich anzuzeigen. Der Mieter haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjekts resultieren. Bei Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts ist der Mieter verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, wie Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalis-mus und Terrorismus. Er verpflichtet sich für alle diese Risiken geeignete Versicherungen abzuschließen. Wenn der Schaden noch repariert werden kann und die Kosten dafür nicht höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Artikels, muss der Mieter die Reparaturkosten ersetzen. In allen anderen Fällen wird der Wiederbeschaffungswert dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter haftet uns gegenüber für Ansprüche Dritter, die diese wegen Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjekts resultieren, gegen uns geltend gemacht werden können. Der Vermieter haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietobjekts, durch unsere Arbeitnehmer, durch von unserer Seite eingeschaltete Dritte, durch Fehler und/oder Mängel jedweder Art am Mietobjekt oder durch andere uns zuzuschreibende Ursachen entstanden sind, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahr-lässigkeit unsererseits verursacht; in diesem letzteren Falle bleibt unsere Haftung auf einen Betrag gleich dem vereinbarten Mietpreis beschränkt. Verletzungsschäden, Betriebsschäden und/oder Schäden auf Grund von entgangenen Gewinns sind von unserer Haftung ausgeschlossen. Beim vereinbarten Transport des Mietobjekts durch den Vermieter steht der Mieter dafür ein, dass der Vermieter einen Zugangsweg nutzen kann, der für LKW von 40 Tonnen geeignet ist. Schäden am Gelände und/oder an den Gebäuden gehen zu Lasten des Mieters.

§ 10 Aufstellungsplatz von fliegenden Bauten
Der Mieter haftet dafür, dass der Aufstellungsplatz für den Aufbau der Mietsache geeignet ist. Die Fläche muss eben und waagerecht und unter Berücksichtigung von Notausgängen, Fahrwegen und behördlich geforderten Abstandsflächen etc. ausreichend groß sein. Zuwegung und Bauplatz müssen für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 40 t befahrbar sein, als auch muss das Material unmittelbar am Zeltstandort zu verladen sein. Für Flurschäden jeglicher Art haftet der Mieter. Erfolgt der Aufbau durch den Vermieter, ist der Mieter verpflichtet, vor Aufbaubeginn im Erdreich verlegte Leitungen aller Art, sowie sonstige unterirdische Anlagen dem Vermieter zweifelsfrei anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle Schäden, die durch die Zeltverankerung an unterirdischen Anlagen entstehen sowie eventueller Folgeschäden. Er stellt den Vermieter insoweit bereits jetzt von Ansprüchen Dritter frei. Bei Schneefall hat der Mieter Sorge zu tragen, dass kein Schnee auf dem Zeltdach liegen bleibt. Es hat eine ständige Beheizung der Mietsache zu erfolgen, so dass die Dauerinnentemperatur von 12°C nicht unterschritten wird. Durch Schneelast entstandene Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter Sorge zu tragen, daß alle Ein- und Ausgänge des Zeltes fest verschlossen sind. Drohen oder entstehen Schäden am Zelt, hat der Mieter alles zumutbare zu leisten, um Schäden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren.

§ 11 Bauaufsichtliche Abnahme für fliegende Bauten
Der Mieter ist verpflichtet, die örtliche Bauaufsichtsbehörde über den vorgesehenen Zeltaufbau zu informieren und einen Abnahmetermin zu vereinbaren. Falls der Aufbau durch den Vermieter erfolgt, ist der Termin so zu wählen, dass der Vermieter an der Abnahme teilnehmen kann. Alle durch die Bauaufsicht gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, außer sie betreffen die Zeltkonstruktion. Er hat die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen, etc. anzubringen und betriebsbereit zu halten. Der Vermieter stellt zur Bauabnahme das zum Zelt gehörige Prüfbuch. Die Behördengebühren für die Abnahme trägt der Mieter.

§ 12 Container/ Sanitäranlagen
Untergrundvorbereitung, Absperrungen, Strom-, Wasser- und Abwasseranschlüsse erfolgen kundenseitig. Der Kunde ist verpflichtet, für die Benutzung und für den Betrieb der Waren notwendige behördliche Genehmigungen selbst einzuholen. Die Voraussetzungen zum Anschluss der Ware an Versorgungseinheiten hat der Kunde selbst zu gewährleisten. Die Frischwasseranschlüsse müssen nach der Trinkwasserverordnung (TVO) durchgeführt werden. Es dürfen nur Materialien verwendet werden, die das DVGW- /KTW-Prüfzeichen tragen. Der Mietpreis enthält keinerlei Wartungs- oder Reparaturarbeiten während der Mietzeit. Diese haben kundenseitig zu erfolgen oder nach Rücksprache und Beauftragung der Rollis rollende Theken GmbH. Alle Container und Sanitäranlagen mit Wasser-/ Abwasserinstallation sind bei Temperaturen unter 0 Grad Celsius ständig in einem frostfreien Zustand zu halten (bis zur Abholung der jeweiligen Mietgegenstände). Schäden durch Nichtbeachtung gehen zu Lasten des Mieters.

§ 13 Transport / Zusatzleistungen
Die Transportkosten sind extra ausgewiesen oder im Pauschalpreis enthalten. An- und Abtransport des Materials werden vom Vermieter veranlasst. Wenn Richtmeister und / oder seine Mitarbeiter vom Mieter zu anderen außerhalb des Auftrag liegenden Arbeiten herangezogen werden, erfolgt die Berechnung der Arbeitszeit auf Stundennachweis. Der Mieter stellt dem Vermieter rechtzeitig vor Aufbaubeginn genaue Pläne und einen überprüften Gesamtlageplan des Geländes zur Verfügung. Das Baugelände wird vom Mieter in ausreichender Zeitspanne für Montage und Lagerflächen zur Verfügung gestellt.
Wenn der Mieter das Mietobjekt selbst transportiert muss er die Bestellung selbst auf Vollständigkeit und Tauglichkeit kontrollieren. Und für einen vorschriftsmäßigen Transport in einem geschlossenen Fahrzeug Sorge tragen.
Bei Bestellungen zur Anlieferung erfolgt diese hinter die erste ebenerdige, verschließbare und mit einem Hub-wagen erreichbare Tür mit mindestens 110 cm Durchgangsbreite. Hierfür verwenden wir LKW bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t, einer Bauhöhe von 4,00 m und 18,50 m Länge. Wenn diese Transport-bedingungen nicht erfüllt werden (z.B. weil der Untergrund nicht geeignet ist, der Zugangsweg zu schmal ist, parkende Autos den An- und Abtransport verhindern, das Mietobjekt noch nicht sauber sortiert ist, um abgeholt werden zu können), hat der Vermieter das Recht, die hierdurch entstandenen Extrakosten in Rechnung zu stellen. Bei der Ablieferung der Güter muss der Mieter das Mietobjekt sofort kontrollieren. Eventuelle Versäumnisse müssen innerhalb von 2 Stunden nach Warenübergabe dem Vermieter telefonisch oder per Fax gemeldet werden. Am vereinbarten Abholtag muss das Mietobjekt sortiert und sauber gestapelt hinter der ersten Tür auf Parterre bereit stehen. Bei der Abholung wird das Mietmaterial sofort, soweit möglich, kontrolliert und gezählt. Kleinteile wie Geschirr, Gläser, Besteck etc. werden erst im Lager des Vermieters gezählt. Dies kann bis zu vier Wochen in Anspruch nehmen. Der Vermieter trägt dafür Sorge, dass im Zeitraum zwischen Abholung und der Zählung im Lager kein Verlust und keine Beschädigungen entstehen.
Bei Verlust oder Defekt berechnen wir einen Unkostenbeitrag.

§ 14 Reinigung
Bei Verschmutzung der Mietware über das normale Maß hinaus (Kugelschreiber, Rotweinflecken, Klebereste an den Zeltplanen etc.) stellen wir die für die Sonderreinigung entstandenen Aufwendungen in Rechnung.
Entsprechendes gilt auch für den Fall der Vermischung mit anderen Mietwaren.

§ 15 Versicherung
Das Mietobjekt ist nicht versichert. Die Haftung geht auf den Mieter über, sobald diese das Mietobjekt in Empfang nimmt. Der Vermieter rät daher, das Mietobjekt für die Dauer des Ereignisses einschließlich der Dauer des Auf- und Abbaus zu versichern.

§ 16 Verfügbarkeit
Die durch den Vermieter nicht rechtzeitig erfolgende Zurverfügungstellung des Mietobjekts bzw. die nicht rechtzeitig erfolgende Abholung durch den Vermieter oder die sonstige nicht rechtzeitige Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Mieter, kann dem Vermieter nicht angelastet werden, wenn dies die Folge höherer Gewalt ist, wozu in jedem Falle zählen, schlechtes Wetter, Brand, Explosion oder Ausströmung gefährlicher Stoffe und/oder ‚Gase oder diesbezügliche Gefahr, Versäumnisse des Mieters oder Dritter wie etwa von Zulieferern oder Transporteuren, Krankheit von nicht einfach zu ersetzendem Personal, Besatzung oder Blockade oder behördliche Maßnahmen und Terrorismus. Außer, wenn die Erfüllung als dauerhaft unmöglich zu betrachten ist, ist die Auflösung des Mietvertrags durch den Mieter wegen nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des Mietobjekts erst möglich, nachdem der Mieter dem Vermieter, unter Berücksichtigung aller Umstände, schriftlich eine angemessene nähere Frist zur Erfüllung gesetzt hat und auch innerhalb dieser Frist keine Erfüllung stattgefunden hat.
Wenn der Mieter bei Erhalt des Mietobjekts ein Versäumnis oder eine Beschädigung feststellt, wodurch das Mietobjekt nicht genutzt werden kann, hat er das Recht auf gleichwertiges Ersatzmaterial.

§ 17 Abbildungen & Fotos, Urheberrecht
Abbildungen und Fotos in Katalogen, Broschüren und Mailings, sowie in Internetseiten und Multimedia-Präsentationen auf CD und DVD können von der Wirklichkeit abweichen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, am Einsatzort der Mietwaren Fotos und Videos für Marketingzwecke zu erstellen.

§ 18 Datenschutz
Der Vermieter speichert personenbezogene Daten des Mieters wie z.B. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse. Die Daten werden zur Abwicklung der mit dem Mieter geschlossenen Verträge genutzt. Der Mieter kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen dem Empfangen von Werbung per E-Mail an info@rrt-events.de widersprechen. Zur Nutzung des Lastschriftverfahrens werden weitere Angaben zum Vertrag, sowie die Bankverbindung gespeichert. Alle in diesem Zusammenhang angegebenen Daten werden vom Vermieter im Bedarfsfall an mit dem Vermieter zusammenarbeitenden Drittunternehmen, wie Banken oder Sparkassen, Inkassobüros oder Rechtsanwälten übermittelt, um zur Abwicklung seiner Aufträge genutzt zu werden. Soweit der Mieter die bei dem Vermieter gespeicherten Daten abrufen, ändern oder löschen möchte, kann der Mieter dies dem Vermieter jederzeit per Post oder E-Mail mitteilen.

§ 19 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für unsere Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Erfüllungsort ist Hildesheim bzw. der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist Hildesheim.

§ 20 Sonstiges
Wir sind berechtigt die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern. Wir sind berechtigt uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen. Wir benötigen nicht die Zustimmung des Auftraggebers. Zusätzliche Bedingungen wie z.B. Mietbedingungen für Zelte heben andere, insbesondere diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf sondern sind zusammen gültig. Sollte einer der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An dieser Stelle der ungültigen Bestimmungen tritt diejenige Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.